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Wer klaut ist out und die Zukunft ist versaut
Diebstahl ist ein typisches Jugenddelikt und oft auf mangelndes Unrechtsbewusstsein, Imponiergehabe gegenüber Gleichaltrigen, günstige Tatgelegenheiten oder reine Abenteuerlust zurückzuführen. Es gibt verschiedene Formen von Diebstahl, die unterschiedlich bestraft werden. Ein Ergebnis ist aber immer gleich: Diebstahl lohnt sich nicht!

Diebstahl lohnt sich nicht!

In deiner Clique werden für Diebstahl sicherlich oft andere Worte erfunden und benutzt. Diese Begriffe werden dir hier erläutert, außerdem informieren wir dich über die strafrechtlichen Folgen eines Diebstahls.

„Stenzen“, „Abgreifen“, „Organisieren“ und „Krallen“ sind andere Bezeichnungen für den einfachen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB. Es ist ein Vergehen und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden.

„Ziehen“ oder „Abziehen“ ist aus strafrechtlicher Sicht ein Raub und somit ein Verbrechen im Sinne des § 249 StGB. Hier ist die Strafe schon wesentlich höher: Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Das „Zocken“ oder „Abzocken“ kann je nach Vorgehensweise als ein Vergehen und Betrug im Sinne des § 263 StGB bewertet und mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft werden. Möglich ist aber auch, dass dies als ein Verbrechen und Räuberische Erpressung im Sinne des § 255 StGB angesehen wird. Die Räuberische Erpressung sieht die gleiche Bestrafung wie der Raub vor.

Beim „Klaufen“ wird ein bestimmter Artikel von einer Person „bestellt“. Ein anderer stiehlt diesen und verkauft ihn an den „Besteller“. Hier machen sich beide eines einfachen Diebstahls im Sinne des § 242 StGB strafbar. Der „Besteller“ durch seine Anstiftung zum Diebstahl und der Ausführende durch den Diebstahl. In der Strafandrohung ist für Diebstahl auf Bestellung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu erwarten.

Du machst dich übrigens auch strafbar, wenn du etwas findest und es nicht bei der Polizei oder dem Fundbüro abgibst. Man nennt dies Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB, wofür wie beim Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden kann.

Im Strafgesetzbuch erhältst du genaue Informationen zu den Paragrafen.
 
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